Weitere Lockerungen im Sport für Schleswig-Holstein beschlossen

Die Landesregierung Schleswig-Holstein beschließt weitere Lockerungen in Sachen Sport. So sind beispielsweise Turnierveranstaltungen mit bis zu 100 Personen gleichzeitig auf einem Turniergelände ohne Sondergenehmigung möglich. Im Rahmen dieser Personenanzahl sind auch Zuschauer bei sportlichen Wettkämpfen erlaubt. Diese Lockerungen treten ab Montag, 08. Juni 2020, in Kraft.

„Zwar gibt es weitere Lockerungen im Sport, jedoch bietet die neue Ersatzverkündung der Landesverordnung nicht die gewünschte Klarheit. Mögliche Teilnehmer- und Zuschauerzahlen bei sportlichen Wettkämpfen sind nicht abschließend eindeutig definiert. Auch nach ersten Gesprächen mit den zuständigen Ministerien ist es schwierig eine klare Aussage zu treffen. Fest steht, dass Turnierveranstaltungen mit maximal 100 gleichzeitig anwesenden Personen ohne Sondergenehmigung in Schleswig-Holstein stattfinden dürfen. Leider lässt diese begrenzte Zahl meist keine Zuschauer zu. Ebenso ist von jedem Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen, um dies bei einer Prüfung durch die örtliche Ordnungsbehörde vorlegen zu können. Für Turnierveranstaltungen mit mehr als 100 Personen gleichzeitig muss ein Sonderantrag mit entsprechendem Hygienekonzept bei den zuständigen Behörden gestellt werden.“, so Matthias Karstens, Geschäftsführer des Pferdesportverbandes Schleswig-Holstein e.V.

Nach §11 Sport der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung gilt ab 08. Juni 2020, dass Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen stattfinden darf. Hierbei ist das Abstandsgebot von mind. 1,5 m zu anderen Sportlerinnen und Sportlern sowie Trainerinnen und Trainern stets einzuhalten. Das allgemeine Kontaktverbot, also die Begrenzung der Personenzahl für Treffen im privaten und öffentlichen Raum, gilt hier nicht. Ebenso ist das Training in Reithallen zulässig. Beim Training sind keine definierten zeitlichen Begrenzungen oder Begrenzungen der Personenzahlen festgelegt. Zuschauerinnen und Zuschauern bleibt der Zutritt zur Sportanlage jedoch nicht gestattet.

Sofern das Training in Reithallen stattfindet, sind die Kontaktdaten aller Personen, die sich hier aufhalten, zu erheben und ein Hygienekonzept zu erstellen.

In der Sattelkammer, auf der Stallgasse und ggf. an anderen Engstellen, ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung („Alltagsmaske“) denkbar. Es liegt im Ermessen des Anlagenbetreibers, dieses ggf. verpflichtend ins Hygienekonzept zu integrieren.

Seminar- und Lehrgangsveranstaltungen mit „Sitzungscharakter“ (also mit zugewiesenen Sitzplätzen) in Innenräumen sind mit einer maximalen Personenanzahl von 100 Personen und unter der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Der Veranstalter hat hierfür ein Hygienekonzept, das die Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Wahrung des Abstandsgebots, die Regelung von Teilnehmerströmen sowie die regelmäßige Reinigung von Sanitäranlagen und die regelmäßige Lüftung von Innenräumen vorsieht, zu erstellen sowie die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben.

Sportliche Wettkämpfe sind grundsätzlich mit einer maximalen Personenzahl von 100 gleichzeitig anwesenden Personen ohne Sondergenehmigung gestattet. Für diese Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei einer Prüfung durch die örtliche Gesundheitsbehörde vorgelegt werden und den Teilnehmern zugänglich gemacht werden kann. Hierbei sind die §3 bis §5 der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Es müssen stets die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Für Turnierveranstaltungen mit mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Personen muss ein Sonderantrag mit entsprechendem Hygienekonzept bei der zuständigen Behörde durch den Veranstalter gestellt werden.

Betriebe mit Übernachtungs- und Verpflegungsangebot finden aktuelle Vorgaben und Hilfestellungen für diese Angebote auf der Website des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes: https://www.dehoga-corona.de/wiedereroeffnung/verordnungen-der-bundeslaender/

Für das pferdesportliche Angebot auf den Ferienhöfen gelten die gleichen Vorgaben, wie für Sport und Unterricht allgemein. Auch hier sind die Abstände und Hygienemaßnahmen unbedingt einzuhalten.

„Der Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. steht ausdrücklich zum bestmöglichen, verantwortungsvollen Umgang mit der Corona-Pandemie und der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in diesen schweren Zeiten. Wir werden verantwortungsbewusst und stets an den aktuellen Sachstand und die behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben angepasst unsere Veranstalter mit Handlungsempfehlungen sowie bei der Erstellung eines Hygienekonzepts unterstützen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben bis einschließlich 31. August 2020 verboten.“, so Karstens.

WICHTIG: Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kreis, ob die dort gültigen Vorgaben evtl. von denen des Landes abweichen.
Weitere Informationen sowie alle Handlungsleitfäden der FN finden Sie hier: https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus

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