Mitgliederversammlung trotz Corona? So ist es möglich!

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Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht („Corona-Abmilderungs-Gesetz“) ist in Kraft getreten. Damit haben sich weitreichende Veränderungen mit wesentlichen Erleichterungen für Vereine ergeben, insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Mitgliederversammlungen:

Virtuelle Mitgliederversammlungen
Ursprünglich war die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen bislang nur in jenen Vereinen möglich, in deren Satzung dies explizit vorgesehen war bzw. in denen sämtliche Mitglieder diesbezüglich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Gesetzesänderung bewirkt nunmehr, dass es Vereinen generell ermöglicht wird, Mitgliedversammlungen virtuell abzuhalten. Es bedarf dafür weder einer Satzungsgrundlage noch einer „Allzustimmung“. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist der herkömmlichen Präsenzversammlung gleichgestellt.

Welche Möglichkeiten virtueller Zusammenkünfte gibt es?
In der Praxis kann eine virtuelle Mitgliederversammlung mit Hilfe von Bildschirmübertragungen, Chatrooms, etc. aber auch via Telefon in Betracht kommen. Zu beachten ist jedoch, dass den Mitgliedern bei einer Einberufung neben den regulären formalen Vorgaben auch der Verfahrensablauf rechtzeitig übermittelt wird. Unumgänglich ist ein Authentifizierungsverfahren, um sicherzustellen, dass nur Mitglieder teilnehmen. Dabei ist es sinnvoll, die Mitglieder zu verpflichten, die erforderlichen Zugangs- bzw. „Einwahldaten“ samt Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.

Stimmabgabe und Beschlussfassung
Durch die Gesetzesänderung ergibt sich für einzelne Mitglieder auch die Möglichkeit, ihre Stimmen bereits im Vorfeld schriftlich abzugeben. Die Abgabe der Stimme setzt demnach gar keine Teilnahme an der virtuellen/physischen Versammlung mehr voraus.

Während für eine wirksame schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren bislang die Zustimmung sämtlicher Mitglieder erforderlich war, ergibt sich aufgrund der Gesetzesänderung nunmehr die Möglichkeit eines Umlaufverfahrens unter erleichterten Voraussetzungen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist bereits dann wirksam, wenn alle Mitglieder daran (lediglich) beteiligt werden UND bis zum Ende der durch den Verein gesetzten Entscheidungsfrist mindestens die Hälfte von ihnen ihre Stimme in Textform abgegeben hat. Die erforderliche Mehrheit des jeweiligen Beschlusses ergibt sich durch die Satzung bzw. durch das Gesetz. Da eine Stimmabgabe lediglich die „Textform“ voraussetzt, ist sie beispielsweise auch durch E-Mail, SMS etc. möglich.

Amtszeit von Vorstandsmitgliedern
Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern von Vereinen, die für eine bestimmte Zeit bestellt wurden, endete bislang nach Ablauf des für die Amtszeit festgesetzten Zeitraumes. Dies konnte dazu führen, dass ein Verein nach Ablauf dieses Zeitraumes u.U. handlungsunfähig wurde, sofern die Vereinssatzung nicht ausdrücklich Gegenteiliges vorsah. Auch diesem Umstand wurde durch das Corona-Abmilderungs-Gesetz Rechnung getragen. Es enthält nunmehr die Regelung, dass ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.

Anmerkung: Die Wirkung dieser Gesetzesänderung ist zum einen zunächst bis zum 31. Dezember 2021 beschränkt. Den Vereinen wird daher empfohlen, die neu geltenden gesetzlichen Regelungen per Satzungsänderung in die Satzung aufzunehmen und deren Anwendbarkeit dadurch auch über das Jahr 2021 hinaus sicherzustellen.

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich die gesetzlichen Regelungen zur Beschlussfassung auf die Mitgliederversammlung beschränken. Für die Beschlussfassung des Vorstands ändert sich dadurch nichts.

Nähere Informationen gibt es unter www.vereinsrechtstag.de/aktuelles/

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