Mindestnote bei HLP bleibt

(Foto: Bugtrup)

(Hamburg) Der Beirat Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hat sich für die Beibehaltung der Mindestnote bei Hengstleistungsprüfungen in der Reitpferdezucht ausgesprochen. Nach intensiven Diskussionen votierten die Delegierten der Zuchtverbände mehrheitlich dafür, das bisherige System beizubehalten. Darüber hinaus sprachen sich die Zuchtverbände für die Ausstellung von Abstammungsnachweisen auch für Hengstbuch II-Nachkommen aus.

Der Beirat Zucht erteilte damit der Idee, die bisherige Mindestnote bei den Hengstleistungsprüfungen abzuschaffen und damit der Hengstleistungsprüfung den Charakter eines „Qualitätschecks“ zu verleihen, eine Absage. Diese Idee war im Vorfeld der FN-Tagungen ausführlich in allen Zuchtverbänden diskutiert worden. Ein Antrag auf eine Verschiebung der Entscheidung, der von den Süddeutschen Zuchtverbänden eingereicht worden war, wurde ebenfalls abgelehnt. In einer Abstimmung sprachen sich die Delegierten mehrheitlich dafür aus, die Mindestnoten in der bisherigen Form beizubehalten.

Abstammungsnachweis II kommt
Einer Änderung der Zuchtverbandsordnung (ZVO) stimmte der Beirat Zucht dagegen zu: Die Zuchtverbände beschlossen mehrheitlich, den Nachkommen von Hengstbuch II-Hengsten in der Anpaarung mit Stutbuch I- und Stutbuch II-Stuten einen so genannten Abstammungsnachweis II auszustellen und ihnen damit mehr Privilegien im Turniersport einzuräumen, beispielsweise die Eintragung in die Liste I der Turnierpferde, die Möglichkeit sich für die Bundeschampionate oder die Weltmeisterschaften der jungen Pferde zu qualifizieren. Ein Zusatz im Pferdepass („Zum Zeitpunkt der Passausstellung erfüllt der Vater des Pferdes die Eintragungsbedingungen in das Hengstbuch I nicht oder noch nicht.“) dokumentiert allerdings, dass Pferde mit einem solchen Abstammungsnachweis II beispielsweise nicht oder noch nicht körfähig sind.

Zum Hintergrund: Alle neu geborenen Fohlen erhalten einen Equidenpass als Tierzuchtbescheinigung. Unterschieden wird bislang zwischen einem Abstammungsnachweis (umgangsprachlich „rotes oder volles Papier“ genannt) und einer reinen Geburtsbescheinigung („weißes/halbes“ Papier). Das „rote“ Papier wurde bislang nur für Nachkommen von Hengsten und Stuten ausgestellt, die ins Hengstbuch I bzw. Stutbuch I oder II ihres Verbandes eingetragen sind.

Für alle übrigen Fohlen gibt es weiterhin eine Geburtsbescheinigung mit Eintragung in Liste II der Turnierpferde.

Diese Bestimmungen gelten für alle der FN angeschlossenen Zuchtverbände und zwar bereits für Fohlen, die aus Bedeckungen des Jahres 2019 hervorgehen und im Jahr 2020 geboren werden.

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