Lockdown-Verlängerung: Keine Lockerungen für den Sport

Die Pandemie hat Deutschland und die Welt noch immer fest im Griff. Deshalb wurde nun von Bund und Ländern beschlossen, den Lockdown bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern. Die Regelungen für den Sport bleiben dabei vorerst unverändert.

Wie uns bereits zu Beginn des Lockdowns vom zuständigen Ministerium erläutert wurde, ergeben sich daraus für den Pferdesport die folgenden Vorgaben:

Während des Lockdowns dürfen unsere Pferdesportanlagen nur in so weit öffnen, wie der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls notwendig ist. Das Sporttreiben und Trainieren ist damit auf den Anlagen nicht zulässig, die Pferde dürfen aber versorgt und im Rahmen der Notbewegung auch so geführt, longiert, geritten, oder gefahren werden, wie es für ihre Gesunderhaltung notwendig ist. Unterricht auf den Anlagen ist während des Lockdowns grundsätzlich nicht gestattet. Es ist aber denkbar, die Pferde und Ponys unter Aufsicht / Anleitung zu bewegen, wenn dies für ihre Gesunderhaltung notwendig ist, also zum Beispiel wenn zur notwendigen Bewegung kleinerer Ponys nur Kinder in Frage kommen und diese zur Sicherheit von Mensch und Tier beaufsichtigt werden müssen.

Die Anzahl der im Rahmen der Versorgung oder Notbewegung gleichzeitig im Stall anwesenden Personen ist so gering wie möglich zu halten. Es ist jederzeit der erforderliche Mindestabstand einzuhalten.

Aus der aktuellen Corona-Schutzverordnung, gültig zum 11.01.2021, geht folgendes hervor: Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.

Zuschauer sind nicht gestattet. Gemeinschaftsräume sind geschlossen zu halten, Gastronomie und Beherbergung sind nicht gestattet. Das Führen von Anwesenheitslisten ist zurzeit nicht vorgeschrieben, es erscheint aber im Sinne einer möglichen Kontaktnachverfolgung empfehlenswert.

Für Berufs- und Kadersportler und deren Trainer, sowie für Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, kann beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage eines entsprechenden Hygienekonzepts eine Ausnahmegenehmigung zur Öffnung von Sportanlagen beantragt werden. Therapeutische Maßnahmen außerhalb der Rehabilitation werden in der Verordnung nicht explizit genannt, wir gehen aber davon aus, dass es auch hierfür möglich sein sollte, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Außerhalb der Pferdesportanlagen, also zum Beispiel im Gelände oder bei privater Pferdehaltung, gelten weiterhin die schon aus dem November bekannten Regelungen zum Sporttreiben, also dass dies nur allein, mit einer weiteren Person, oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt gestattet ist. Im Rahmen dieser Regelung wäre Einzelunterricht im Gelände oder z.B. auf einem eigenen, privaten Reitplatz (also ohne Einsteller, Haltergemeinschaft, Gastreiter, etc.) denkbar, da dies, wie im November, als Sporttreiben „mit einer weiteren Person“ verstanden werden kann.

Auch die erweiterte Maskenpflicht bleibt während des Lockdowns bestehen. Diese sieht vor, dass in geschlossenen Räumen, die im Zuge des Berufs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Davon kann abgewichen werden:

- am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;

- bei schweren körperlichen Tätigkeiten (z.B. bei der Stallarbeit);

- wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;

- bei der Nahrungsaufnahme;

- wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.

 
In der Sattelkammer, in den sanitären Anlagen sowie auf Wegen durch die Stallgasse sollte daher von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, da es sich dabei in der Regel um „für den Berufs- und Kundenverkehr“ zugängliche, geschlossene Räume handelt. Die jeweiligen Putzplätze sind unserer Ansicht nach als „fester Stehplatz“ zu verstehen, so dass hier keine Maske nötig sein sollte, solange der Mindestabstand eingehalten wird.
 
Wichtig: Bei Bedarf können die Kreise diese Vorgaben ggf. anpassen. Bitte informieren Sie sich daher regelmäßig (z.B. über die jeweilige Website Ihres Kreises), ob vor Ort evtl. strengere Vorgaben gelten.
 
Weitere Informationen, auch zu Überbrückungshilfen, sowie alle Handlungsleitfäden der FN finden Sie hier: www.pferd-aktuell.de/coronavirus. Bitte denken Sie daran, dass die Corona-Lage sehr dynamisch ist und sich die staatlichen Vorgaben schnell verändern können. Deshalb unterliegen auch die oben genannten Dokumente einem ständigen Anpassungsprozess.

Das könnte Sie auch interessieren

COOKIE-Einstellungen

Unsere Website verwendet Cookies, die uns helfen, unsere Website zu verbessern, den bestmöglichen Service zu bieten und ein optimales Kundenerlebnis zu ermöglichen. Hier können Sie Ihre Einstellungen verwalten. Indem Sie auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Cookies für diesen Zweck verwendet werden.

Tools, die anonyme Daten über Website-Nutzung und -Funktionalität sammeln. Wir nutzen die Erkenntnisse, um unsere Produkte, Dienstleistungen und das Benutzererlebnis zu verbessern.

Tools, die wesentliche Services und Funktionen ermöglichen. Diese Option kann nicht abgelehnt werden.