Der PSH informiert: Vorerst keine Lockerungen und eine erweiterte Maskenpflicht

Aufgrund der aktuellen Infektionslage konnten vorerst keine Lockerungen für den Sport erreicht werden (Foto: pixabay)

Aufgrund der aktuellen Infektionslage konnten, trotz aller Bemühungen von PSH, FN, LSV und DOSB, vorerst keine Lockerungen für den Sport erreicht werden. Die im November vom Land beschlossenen Regelungen bleiben damit zunächst bis zum 20. Dezember in Kraft.


Für das sportliche Geschehen in Verein und Betrieb bedeutet das also, mit Stand vom 30.11.2020, weiterhin:
•    Das Sporttreiben ist nur allein, mit einer weiteren Person, oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt gestattet. Zu allen anderen Personen muss jederzeit der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden. Feste Vorgaben, wie viele Personen sich in der Halle oder auf dem Platz aufhalten dürfen, gibt es derzeit nicht. Es muss jedoch jederzeit der Mindestabstand zwischen den Sportlern eingehalten werden. Zuschauer sind momentan nicht gestattet.
 
•    Auch am Unterricht dürfen zurzeit nur zwei Personen, also Trainer und Schüler, beteiligt sein. Das heißt es ist weiterhin nur Einzelunterricht möglich. Verständlicherweise erreichen uns viele Fragen, warum ein Trainer nicht alle in der Halle oder auf dem Platz befindlichen Sportler unterrichten darf, wenn der Abstand eingehalten wird. Wir haben diese Frage an das zuständige Ministerium weitergegeben und informieren Sie, sobald uns hierzu eine Antwort vorliegt.
 
•    Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen, sind derzeit noch untersagt. Das heißt Turniere dürfen vorerst weiterhin nur für Berufssportler stattfinden und auch Abzeichenprüfungen sind momentan leider nicht möglich. Eine Vorbereitung auf später anstehende Prüfungen kann im Einzelunterricht stattfinden, für einige Themen wäre auch Online-Unterricht denkbar.
 
•    Gemeinschaftsräume und Gastronomie sind weiterhin geschlossen zu halten. Eine Beherbergung darf ausschließlich zu beruflichen Zwecken stattfinden.


Darüber hinaus hat das Land für die Zeit vom 30. November bis zum 20. Dezember 2020 eine erweiterte Maskenpflicht beschlossen. Diese sieht vor, dass in geschlossenen Räumen, die im Zuge des Berufs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

Davon kann abgewichen werden:
•    am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird

•    bei schweren körperlichen Tätigkeiten (z.B. bei der Stallarbeit)

•    wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen

•    bei der Nahrungsaufnahme

•    wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.
 
In der Sattelkammer, in den sanitären Anlagen sowie auf Wegen durch die Stallgasse sollte daher von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, da es sich dabei in der Regel um „für den Berufs- und Kundenverkehr“ zugängliche, geschlossene Räume handelt. Die jeweiligen Putzplätze sind unserer Ansicht nach als „fester Stehplatz“ zu verstehen, so dass hier keine Maske nötig sein sollte, solange der Mindestabstand eingehalten wird.

Wichtig: Abhängig von den regionalen Infektionszahlen, können die Kreise diese Vorgaben ggf. anpassen. Bitte informieren Sie sich daher regelmäßig (z.B. über die jeweilige Website Ihres Kreises), ob vor Ort evtl. strengere Vorgaben gelten.

Weitere Informationen, auch zu Überbrückungshilfen, sowie alle Handlungsleitfäden der FN finden Sie hier: https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus.

 

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